Hells Angels, Bandidos, Gremium. Seit dem 16. März dürfen die Colours der drei großen Motorradclubs in Deutschland nicht mehr gezeigt werden
Bundespräsident Joachim Gauck hatte kurz vor seinem Abschied noch das verschärfte Vereinsgesetz unterschrieben – am 15. März wurde es offiziell im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, seit dem 16. März ist es in Kraft. Derzeit sind neben den Bandidos, den Hells Angels und dem Gremium MC die drei Supportclubs Chicanos MC, Diablos MC und Red Devils MC sowie der Mongols MC, der Schwarze Schar Wismar MC und der Satudarah MC betroffen: Ihre Colours dürfen infolge der Gesetzesverschärfung nicht mehr öffentlich verwendet werden. Paragraf 9 Absatz 1 Satz 2 Vereinsgesetz kannte dabei schon vor der Verschärfung nur eine Ausnahme: „Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.“ Diese Ausnahme betrifft vor allem auch die Presse, die einen öffentlichen Informationsauftrag hat – irgendwie muss der Bürger ja erfahren, was verboten ist und warum.
Tattoos müssen verdeckt werden
Unter das verbotene „öffentliche Verwenden“ fallen nicht nur die Abzeichen auf den Kutten – auch Tattoos sind betroffen. Member, die sich den Death Head, den Fat Mexican oder die Gremium-Faust unter die Haut haben stechen lassen, müssen die entsprechenden Stellen in der Öffentlichkeit verdecken. Interessant in diesem Zusammenhang: Auch in Deutschland gilt der juristische Grundsatz „ne bis in idem“, zu Deutsch: „Nicht zweimal in derselben Sache“. Er ist sogar in Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert, hat also Verfassungsrang. Im Bereich des Strafrechts bedeutet dieser Grundsatz, dass eine Tat durch ein Gerichtsurteil abschließend rechtlich bewertet ist. Im Klartext: Man kann nicht zweimal für dieselbe Tat verurteilt werden. Ob das auch im Falle des Tragens von Tattoos verbotener Symbole zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten gilt, werden im Zweifel die Gerichte klären müssen. Bis dahin gilt: Überkleben oder Schal tragen:
Ruhe in Frieden?
Auch die Angehörigen verstorbener Member könnten von der Gesetzesverschärfung betroffen sein. Auf zahllosen Grabsteinen in Deutschland prangen die Symbole der großen MCs. Schon jetzt hat die Polizei in mindestens einem Fall gefordert, das einschlägige Kennzeichen abzudecken – ansonsten drohe eine Strafanzeige. Doch auch hier ist die rechtliche Lage nicht eindeutig: Gräber sind zwar öffentlich sichtbar, befinden sich aber meist in Privatbesitz. Aus diesem Grund stehen laut einem Bericht des MDR vom November 2015 bis heute Grabsteine mit Hakenkreuzen auf deutschen Friedhöfen – obwohl das Symbol verboten ist. Außerdem könnte den Behörden auch hier Artikel 103 des Grundgesetzes in die Quere kommen. Dort steht im zweiten Satz nämlich auch: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Das Gleiche gilt natürlich auch beim Thema Tattoos.
Vereinfachung vs. Föderalismus
Eines der erklärten Ziele der Gesetzesverschärfung war, die Arbeit der Behörden zu vereinfachen – so hieß es im Gesetzentwurf: „... die Polizei in Bund und Ländern [kann] künftig allein anhand objektiver Kriterien feststellen (…), ob ein Verein ein Kennzeichen in wesentlich gleicher Form verwendet wie der verbotene Verein. Dadurch kann das Kennzeichenverbot effektiver durchgesetzt werden. Dies führt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.“ Ob dies nun tatsächlich der Fall ist, wird sich zeigen. Denn selbst im Bereich von Westen oder sonstigen Kleidungsstücken könnte es schwerer werden als gedacht. In erster Linie sind nämlich die Landespolizeien betroffen. Und die scheinen sich derzeit zumindest teilweise an Verbotsverfügungen zu orientieren, die in ihrem jeweiligen Bundesland erlassen worden sind. Und die unterscheiden sich teilweise
erheblich voneinander, manche Verbotsverfügungen umfassten nicht nur die Colours im engeren Sinne. Vieles ist also noch offen; klar ist nur, dass die Polizei alle Kutten und Abzeichen beschlagnahmen wird, die ihr verdächtig erscheinen – Rechtssicherheit für den Bürger sieht anders aus.
Tattoos müssen verdeckt werden
Unter das verbotene „öffentliche Verwenden“ fallen nicht nur die Abzeichen auf den Kutten – auch Tattoos sind betroffen. Member, die sich den Death Head, den Fat Mexican oder die Gremium-Faust unter die Haut haben stechen lassen, müssen die entsprechenden Stellen in der Öffentlichkeit verdecken. Interessant in diesem Zusammenhang: Auch in Deutschland gilt der juristische Grundsatz „ne bis in idem“, zu Deutsch: „Nicht zweimal in derselben Sache“. Er ist sogar in Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert, hat also Verfassungsrang. Im Bereich des Strafrechts bedeutet dieser Grundsatz, dass eine Tat durch ein Gerichtsurteil abschließend rechtlich bewertet ist. Im Klartext: Man kann nicht zweimal für dieselbe Tat verurteilt werden. Ob das auch im Falle des Tragens von Tattoos verbotener Symbole zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten gilt, werden im Zweifel die Gerichte klären müssen. Bis dahin gilt: Überkleben oder Schal tragen:
Ruhe in Frieden?
Auch die Angehörigen verstorbener Member könnten von der Gesetzesverschärfung betroffen sein. Auf zahllosen Grabsteinen in Deutschland prangen die Symbole der großen MCs. Schon jetzt hat die Polizei in mindestens einem Fall gefordert, das einschlägige Kennzeichen abzudecken – ansonsten drohe eine Strafanzeige. Doch auch hier ist die rechtliche Lage nicht eindeutig: Gräber sind zwar öffentlich sichtbar, befinden sich aber meist in Privatbesitz. Aus diesem Grund stehen laut einem Bericht des MDR vom November 2015 bis heute Grabsteine mit Hakenkreuzen auf deutschen Friedhöfen – obwohl das Symbol verboten ist. Außerdem könnte den Behörden auch hier Artikel 103 des Grundgesetzes in die Quere kommen. Dort steht im zweiten Satz nämlich auch: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Das Gleiche gilt natürlich auch beim Thema Tattoos.
Vereinfachung vs. Föderalismus
Eines der erklärten Ziele der Gesetzesverschärfung war, die Arbeit der Behörden zu vereinfachen – so hieß es im Gesetzentwurf: „... die Polizei in Bund und Ländern [kann] künftig allein anhand objektiver Kriterien feststellen (…), ob ein Verein ein Kennzeichen in wesentlich gleicher Form verwendet wie der verbotene Verein. Dadurch kann das Kennzeichenverbot effektiver durchgesetzt werden. Dies führt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.“ Ob dies nun tatsächlich der Fall ist, wird sich zeigen. Denn selbst im Bereich von Westen oder sonstigen Kleidungsstücken könnte es schwerer werden als gedacht. In erster Linie sind nämlich die Landespolizeien betroffen. Und die scheinen sich derzeit zumindest teilweise an Verbotsverfügungen zu orientieren, die in ihrem jeweiligen Bundesland erlassen worden sind. Und die unterscheiden sich teilweise
erheblich voneinander, manche Verbotsverfügungen umfassten nicht nur die Colours im engeren Sinne. Vieles ist also noch offen; klar ist nur, dass die Polizei alle Kutten und Abzeichen beschlagnahmen wird, die ihr verdächtig erscheinen – Rechtssicherheit für den Bürger sieht anders aus.
Info
Am 19. Januar hat der Bundestag mit den Stimmen der Unionsparteien und der SPD ein verschärftes Vereinsgesetz beschlossen – die Grünen haben sich enthalten, die Linken dagegengestimmt.
Im Kern geht es darum, das Kennzeichenverbot verbotener Vereine auszuweiten. Haben zwei Vereine ein „im Wesentlichen“ gleiches Kennzeichen und wird einer der Vereine verboten, darf der andere Verein seine Kennzeichen ebenfalls nicht mehr benutzen – denn die Einschränkung, dass der nicht verbotene Verein die gleichen Ziele verfolgen muss wie der verbotene, ist weggefallen.
Im Klartext heißt das, dass die Abzeichen des Bandidos MC, des Gremium MC, des Hells Angels MC und weiterer Clubs bundesweit nicht mehr öffentlich verwendet werden dürfen, da einzelne Ortsgruppen verboten wurden – dass die Mehrzahl der Ortsgruppen nicht verboten ist, spielt keine Rolle mehr.
Germany - Biker News.
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