Urteile gegen Osmanen Germania rechtskräftig

Die Urteile gegen zwei früher führende Mitglieder der inzwischen verbotenen türkisch-nationalistischen Straßengang Osmanen Germania BC sind rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen des ehemaligen „Weltpräsidenten“ und des früheren Vizepräsidenten gegen die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart.

Sie sei unbegründet und weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf, teilte der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe mit. Der Ex-Vizepräsident Selcuk Can Sahin war im Januar zu einer Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Unter anderem wegen Gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung. Der frühere „Weltpräsident“ Mehmet Bagci, der die Osmanen bis zu seiner Verhaftung von Südhessen aus lenkte, wurde wegen Strafvereitelung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt.

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten Selcuk S., den früheren Vizepräsidenten der rockerähnlichen Gruppierung Osmanen Germania, wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ein weiteres Mitglied des Osmanen Germania Stuttgart Chapter hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart hatte sich neben den zuvor genannten Angeklagten gegen fünf weitere Mitangeklagte gerichtet, die nach den Feststellungen ebenfalls Mitglieder der „Osmanen Germania“ waren, darunter auch den früheren Präsidenten Levent Uzundal. Deren Verurteilungen waren jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und sind bereits rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte Selcuk S. das Stuttgarter Chapter der Osmanen Germania beauftragt, den Präsidenten des Chapter Gießen/Marburg im Rahmen einer Bestrafungsaktion körperlich zu misshandeln. Die Bestrafungsaktion wurde von fünf Mitgliedern der Gruppierung durchgeführt, unter anderem dem weiteren Angeklagten. Zudem hatte der Angeklagte Selcuk S. nach den Feststellungen des Landgerichts zwei Mitgliedern des Chapters Stuttgart den Auftrag erteilt, eine albanische Familie zur Durchsetzung – nicht bestehender – Forderungen aus einem Mietverhältnis mit dem Einsatz körperlicher Gewalt zu bedrohen; zu einer Zahlung oder der erstrebten Räumung kam es nicht. Schließlich hatte der Angeklagte Selcuk S. nach den Feststellungen seine frühere Geliebte körperlich misshandelt.

Mit ihren Revisionen rügten die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Der 1. Strafsenat hat die Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschluss vom 19. November 2019 als unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist.


Germany - PZ.

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