Die Hells Angels bleiben in Bremen verboten: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Klage des Motorrad-Clubs gegen das 2013 ausgesprochene Verbot am Dienstag abgewiesen. Die Klage wurde im Namen des Vereins erhoben. Der aber habe zum Zeitpunkt der Klage schon nicht mehr existiert, da sich der Hells Angels MC Bremen unmittelbar vor dem Verbot selbst aufgelöst hatte. Damit war die Klage nicht zulässig, befanden die Richter. Wer nicht mehr existiert, kann auch nicht klagen.
Eine eindeutige Entscheidung, für die die Richter keine lange Beratungszeit benötigten. Und die dem Kläger, Andree Pröhl, Präsident der ehemaligen Bremer Hells Angels, spürbar zu schaffen machte.
Ratlosigkeit nach der Verhandlung. „Schwierig, da jetzt was zu zu sagen“, erklärte Pröhl. Das müsse er jetzt erst einmal sacken lassen. Um dann mit seinem Anwalt zu beraten, ob man versuchen will, den Fall vors Bundesverwaltungsgericht zu bringen. Zwar ließ das OVG keine Revision gegen das Urteil zu. Gegen diesen Beschluss kann jedoch Beschwerde eingelegt werden. Wäre die erfolgreich, müssten doch die Bundesrichter in Leipzig das Schlusswort sprechen.
Eindeutige Entscheidung des Gerichts
Freude dagegen in der Innenbehörde, die seinerzeit das Verbot ausgesprochen hatte. „Das ist ein guter Tag für Bremen – unsere Verbotsverfügung gegen den kriminellen Verein der Hells Angels hat Bestand“, erklärte Behördensprecherin Rose Gerdts-Schiffler. Man werde damit in Bremen auch künftig keine Ausfahrten mit hunderten von dröhnenden Motorrädern und kein Vereinsheim der Rocker erdulden müssen. Natürlich verschwänden die Betroffenen durch ein Verbotsverfahren nicht einfach. „Aber sie verlieren ihre Präsenz in der Öffentlichkeit und damit zugleich an Einfluss.“
Ende April 2013 hatte Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) den Bremer Ableger der Hells Angels per Verfügung verboten. Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen den Strafgesetzen zuwider, ihm ginge es allein um die Gebiets- und Machtentfaltung im Bereich der Organisierten Kriminalität, lautete die Begründung. Eine Gefahr stelle insbesondere der Machtkampf mit dem rivalisierenden Rockerclub Mongols Bremen dar, der am 12. April in einer blutigen Auseinandersetzung auf offener Straße mündete.
Unbegründet, unangemessen und aus einer ganzen Reihe von Gründen rechtswidrig, hielten zwölf Mitglieder der nun in Bremen verbotenen Hells Angels dagegen. Unter anderem, weil der Verein zum Zeitpunkt des Verbots schon nicht mehr existierte, sondern sich am 13. April aufgelöst habe.
Ein Argument, das den Klägern jetzt auf die Füße fiel. Grundsätzlich gebe es bei Vereinsverboten zwei Varianten, erklärte der Vorsitzende Richter. Eigentlich könne nur der verbotene Verein insgesamt klagen, es gehe schließlich um ein Organisationsverbot. Funktioniere in diesem Fall aber nicht, da sich der Verein ja schon aufgelöst hatte. Womit Variante zwei ins Spiel hätte kommen können: Denn ausnahmsweise können auch Vereinsmitglieder klagen. Allerdings nur mit dem Argument, dass der Verein nicht mehr existiere. Doch das sei hier nicht geschehen. Die Schriftsätze und die gesamte Kommunikation der Verfahrensbeteiligten belege, dass die zwölf Mitglieder nicht für sich selbst, sondern ausdrücklich für den Verein geklagt hätten, betonte das Gericht. Das aber sei nicht zulässig: „Wir haben hier einfach die falsche Klage.“
Germany - MRB.
Eine eindeutige Entscheidung, für die die Richter keine lange Beratungszeit benötigten. Und die dem Kläger, Andree Pröhl, Präsident der ehemaligen Bremer Hells Angels, spürbar zu schaffen machte.
Ratlosigkeit nach der Verhandlung. „Schwierig, da jetzt was zu zu sagen“, erklärte Pröhl. Das müsse er jetzt erst einmal sacken lassen. Um dann mit seinem Anwalt zu beraten, ob man versuchen will, den Fall vors Bundesverwaltungsgericht zu bringen. Zwar ließ das OVG keine Revision gegen das Urteil zu. Gegen diesen Beschluss kann jedoch Beschwerde eingelegt werden. Wäre die erfolgreich, müssten doch die Bundesrichter in Leipzig das Schlusswort sprechen.
Eindeutige Entscheidung des Gerichts
Freude dagegen in der Innenbehörde, die seinerzeit das Verbot ausgesprochen hatte. „Das ist ein guter Tag für Bremen – unsere Verbotsverfügung gegen den kriminellen Verein der Hells Angels hat Bestand“, erklärte Behördensprecherin Rose Gerdts-Schiffler. Man werde damit in Bremen auch künftig keine Ausfahrten mit hunderten von dröhnenden Motorrädern und kein Vereinsheim der Rocker erdulden müssen. Natürlich verschwänden die Betroffenen durch ein Verbotsverfahren nicht einfach. „Aber sie verlieren ihre Präsenz in der Öffentlichkeit und damit zugleich an Einfluss.“
Ende April 2013 hatte Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) den Bremer Ableger der Hells Angels per Verfügung verboten. Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen den Strafgesetzen zuwider, ihm ginge es allein um die Gebiets- und Machtentfaltung im Bereich der Organisierten Kriminalität, lautete die Begründung. Eine Gefahr stelle insbesondere der Machtkampf mit dem rivalisierenden Rockerclub Mongols Bremen dar, der am 12. April in einer blutigen Auseinandersetzung auf offener Straße mündete.
Unbegründet, unangemessen und aus einer ganzen Reihe von Gründen rechtswidrig, hielten zwölf Mitglieder der nun in Bremen verbotenen Hells Angels dagegen. Unter anderem, weil der Verein zum Zeitpunkt des Verbots schon nicht mehr existierte, sondern sich am 13. April aufgelöst habe.
Ein Argument, das den Klägern jetzt auf die Füße fiel. Grundsätzlich gebe es bei Vereinsverboten zwei Varianten, erklärte der Vorsitzende Richter. Eigentlich könne nur der verbotene Verein insgesamt klagen, es gehe schließlich um ein Organisationsverbot. Funktioniere in diesem Fall aber nicht, da sich der Verein ja schon aufgelöst hatte. Womit Variante zwei ins Spiel hätte kommen können: Denn ausnahmsweise können auch Vereinsmitglieder klagen. Allerdings nur mit dem Argument, dass der Verein nicht mehr existiere. Doch das sei hier nicht geschehen. Die Schriftsätze und die gesamte Kommunikation der Verfahrensbeteiligten belege, dass die zwölf Mitglieder nicht für sich selbst, sondern ausdrücklich für den Verein geklagt hätten, betonte das Gericht. Das aber sei nicht zulässig: „Wir haben hier einfach die falsche Klage.“
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